Veränderungen der Rücktritts- bzw. Wiederholungsmöglichkeiten im Schuljahr 2021/22 entsprechend der Festlegungen der SenBJF vom 26.01.2022

Im Schuljahr 2021/22 wird ein zusätzliches Rücktrittsrecht auf Antrag der volljährigen Schülerinnen und Schüler bzw. der Erziehungsberechtigten gewährt, d.h., es erfolgt keine Anrechnung auf die Höchstverweildauer (folgenloser Rücktritt). Das zusätzliche Rücktrittsrecht besteht für alle Schülerinnen und Schüler der Qualifikationsphase, die nicht bereits im vergangenen Schuljahr davon Gebrauch gemacht haben. Alle betroffenen Schülerinnen und Schüler sind auf diese Rechtslage hinzuweisen. Dies betrifft auch diejenigen, die die Schule nach Q1 oder Q3 im Schuljahr 2021/22 bereits verlassen haben bzw. verlassen mussten. In diesen Fällen ist die Wiederaufnahme in die gymnasiale Oberstufe zu ermöglichen. Es wird ein zusätzliches Wiederholungsrecht bei nicht bestandener Abiturprüfung gewährt. Es erfolgt keine Anrechnung auf die Höchstverweildauer. Das zusätzliche Wiederholungsrecht besteht für alle Schülerinnen und Schüler, die nicht bereits im vergangenen Schuljahr davon oder vom zusätzlichen Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht haben.